1. Grundsätzliches |
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| Zweck | Das Reberhaus dient in erster Linie den Bedürfnissen der Bevölkerung von Bolligen. Es bezweckt die Förderung eines aktiven, alle Bevölkerungskreise erfassenden Gemeindele¬bens und steht weiteren interessierten Kreisen zur Verfügung. |
| Verantwortung | Die Verantwortung liegt beim Vorstand der Genossenschaft Reber¬haus. Für die Organisa¬tion und Belegung des Reberhauses ist die Lei¬tung zuständig. |
| Leitung | Die Leitung des Reberhauses wird durch den / die Leiter/in wahrgenommen. Diese/r wird unterstützt durch zwei Stellvertretungen und dem Genossenschaftsvorstand. |
| Raumangebot | Das Kultur- und Freizeitzentrum Reberhaus umfasst folgende Räumlichkeiten: _ Grosser Saal OG (190 m2) mit Bühne (57 m2) und Galerie (57 m2) _ Kleiner Saal (EG 100 m2) _ Küche _ Zimmer EG _ Reberhauskeller (46 m2) _ Ofenhaus _ Vorplatz |
| Öffnungszeiten | Das Reberhaus ist jeden Tag geöffnet. Es kann wie folgt gemietet werden: Sonntag-Donnerstag: 08.00 - 23.30 Uhr Freitag und Samstag: 08.00 - 00.30 Uhr Überzeitwünsche sind vorher mit der Leitung abzusprechen. |
2. Belegung |
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| Ortsvereine | Die Belegung von Räumen des Reberhauses für alle Anlässe und Proben der Ortsvereine ist bis spätestens 31. Januar des Vorjahres für das folgende Kalenderjahr zu reservieren. Der Ortsverein meldet die eingegangenen Reservationswünsche schriftlich ge¬meinsam der Leitung des Reberhauses. |
| Uebrige Reservationen | Nach dem 31. Januar ist die Leitung frei, sämtliche Räume des Reber- hauses bis zum 31. De¬zember des folgenden Jahres an den noch freien Daten für andere Zwecke abzugeben. |
| Gesuch | Für alle Anlässe muss ein schriftliches Gesuch an die Leitung des Reberhauses gerichtet werden. |
| Prioritäten | Für die Belegung von Räumen am gleichen Datum gelten die folgen¬den Prioritäten: _ Zeitliche Priorität nach Eingang der Gesuche. _ Genossenschafter vor Nichtgenossenschaftern. _ Ortsansässige vor nicht ortsansässigen. |
| Vertrag | Zwischen der Genossenschaft, vertreten durch die Leitung, und dem jeweiligen Veranstalter wird ein Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag muss 14 Tage nach der definitiven Reservation unterzeichnet im Sekretariat des Reberhauses vorliegen. Mit dessen Unterzeichnung anerkennt der Benützer die Bedingungen dieses Re¬glementes und die Gebühren. |
| Rücktritt / Annullationsgebühr | Kann eine vertraglich festgelegte Veranstaltung nicht stattfinden, so ist dies der Vermieterin schriftlich mitzuteilen. 50 % der Benützungsgebühren, mindestens Fr. 50.--, müssen als Annullationskosten trotzdem entrichtet werden. Zur Berechnung der Annullationskosten, werden die vertraglich abgemachten Benützungsgebühren, ohne irgendwelchen Rabatt-Ab¬zug, angewendet. In Härtefällen entscheidet der Vorstand |
| Koordination/Auskunft | Der/die Leiter/in des Reberhauses koordiniert die einzelnen Veranstal¬tungen und gibt wäh¬rend den Büroöffnungszeiten Auskunft über die Belegung der entsprechenden Räume. |
3. Übergabe und Abnahme |
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| Verantwortlichkeit | Die Uebergabe und Abnahme von Räumen erfolgt durch die Leitung des Reberhauses zu¬sammen mit der verantwortlichen Person des Veranstalters. |
| Zeitpunkt | Die Uebernahme, die Abgabe und der Zeitpunkt zum Einrichten der Räume werden zwi¬schen den verantwortlichen Personen festgelegt. |
4. Kosten |
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| Benützungsgebühren | Für die Benützung des Reberhauses sind Gebühren gemäss Tarifblatt zu entrichten. Die darin enthaltenen Ansätze verstehen sich für eine maximale Miet¬dauer von einem Tag. Vorproben zu einem Anlass sind gratis. Sie können aber nur durchge¬führt werden, wenn zur gleichen Zeit der entsprechende Raum nicht vermietet werden kann. |
| Nebenkosten | In den Benützungsgebühren ist die Miete der entsprechenden Räume und des Geschirrs enthalten. Ebenfalls abgegolten sind Unkosten für elektrische Energie, Heizung und Lüftung. Für den Beizug des Bühnenmeisters oder die Benützung der technischen und apparativen Einrichtungen sind zusätzliche Kosten gemäss Tarifblatt separat zu entrichten. |
| Rabatte | Alle Mitglieder der Genossenschaft erhalten pro bezahlten Anteilschein einen Rabatt von 5 % auf den Benützungsgebühren, basierend auf der Tarifgruppe A. Rabatt ist bis maximal 100% der Benützungsgebühren möglich. Für Zimmer wird kein Rabatt gewährt. Diese Rabattregelung, gilt nur für im eigenen Namen durchge¬führte Veranstaltungen. Die Vergünstigung kann nicht an andere Personen übertragen werden. Eine Kumulation der Rabatte ist für juristische Personen, die gemeinsam einen Anlass durchführen, möglich. Gleiches gilt für natürliche Personen, die Genossenschafter sind und im gleichen Haushalt leben. Für Veranstaltungen mit gewerblicher oder kommerzieller Nutzung wird kein Rabatt gewährt. Für die Nebenkosten gilt die Rabattregelung ebenfalls nicht. |
| Zahlungsbedingungen | gemäss Mietvertrag |
5. Wirtschaftsführung |
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| Wirtschaftsbetrieb | Das Reberhaus verfügt über keinen eigentlichen Restaurationsbetrieb. Den Benützern wird gestattet, bei Veranstaltungen im Reberhaus einen Wirtschaftsbetrieb zu führen. Es steht den Benützern frei, die Esswaren selber einzukaufen oder zu organisieren. Auf Wunsch ist die Leitung des Reberhauses bereit, diese Arbeit gegen Entschädigung vorzunehmen. Die Getränke sind bei der Genossenschaft Reberhaus zu beziehen. Ein Getränkesortiment gemäss separater Preisliste ist jederzeit verfügbar. Spezielle Wünsche müssen rechtzeitig mit der Leitung abgesprochen werden. Für Weine und Spirituosen, die nicht bei der Genossenschaft bezogen werden, wird ein sogenanntes Zapfgeld gemäss separater Preisliste erhoben. |
| Küche und Service | Der Veranstalter ist selber für die Besetzung von Küche und Service verantwortlich. Die einzuhaltende Selbstkontrolle hat sich auszurichten auf das Lebensmittelgesetz vom 9.10.1992, die Lebensmittelverordnung vom 1.3.1995 und die Hygieneverordnung vom 26.6.1995. |
6. Benützungsordnung / Parkplatzkonzept |
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| Sorgfaltspflicht | Die Benützer sind verpflichtet, zu den Räumlichkeiten und zum Mobi¬liar Sorge zu tragen und nach jedem Anlass die benützten Lokalitäten einwandfrei aufzuräumen und zu reinigen. Beanstandungen müssen reklamiert und auf Kosten der Veranstalter repariert werden. |
| Bühne | Bühnenbenützung für Proben und Vorbereitungsarbeiten müssen mit der Leitung vorgängig abgesprochen werden. Auf der Bühne ist das Rauchen verboten. Die Bühne ist nach dem Anlass im gleichen, einwandfreien Zu¬stand dem Bühnenmeister zurückzugeben. |
| Bühnenmeister/in | Die Bühneneinrichtungen inkl. die technischen Anlagen und die Beleuchtung dürfen nur von einem/einer, durch die Leitung Reberhaus berechtigten Bühnenmeister/in oder des¬sen/deren beauftragten Stellvertreter/in bedient werden. Diese/r muss durch die Veranstalter gemäss den gültigen Tarifen separat entschädigt werden. Den Anweisungen des Bühnenmeisters resp. der Bühnenmeisterin ist unbedingt Folge zu leisten. |
| Dekorationen | Dekorationen dürfen nur in Einvernehmen mit der Leitung des Reberhauses angebracht werden. Nägel, Klammern, Schrauben etc. sind als Befestigungsmittel an Mobilien und Im¬mobilien unzulässig. |
| Ruhe und Ordnung | Das Reberhaus befindet sich inmitten eines stark bewohnen Gebietes. Deshalb sind die Benützer für Ruhe und Ordnung innerhalb und ausserhalb des Gebäudes verantwortlich. Sie haften für sämtliche aus ihrem Anlass entstandenen Schäden. |
| Aussenveranstaltungen | Veranstaltungen ausserhalb des Reberhauses (Dorfplatz, Ofenhaus) müssen den Grundsätzen des Lärmschutzes entsprechen und sind spätestens um 22.00 Uhr zu beenden. |
| Parkplatzkonzept | Die Veranstalter von Grossanlässen verpflichten sich, dem mit dem Mietvertrag abgegebenen Parkplatzkonzept unbedingt Folge zu leisten. |
7. Verschiedenes |
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| Haftung | Die Genossenschaft Reberhaus lehnt jede Haftung aus der Benützung des KULTUR RAUM grundsätzlich ab. Ebenso wird keine Haftung übernommen für liegengelassene und verlorene Gegenstände oder für Schadenersatzansprüche von Drittper¬sonen, welche durch die vom Veranstalter veränderten Einrichtungen (wie Dekorationen oder zusätzlich aufgestellte Gegenstände) zu Schaden kommen. |
| Versicherungen | Mieter sind für die Versicherung ihrer Personen und der mitgebrachten Gegenstände (Ausstellungsgut etc.) selber verantwortlich. Die Genossenschaft lehnt jeden Schadenersatzanspruch dafür ab. |
| Streitigkeiten | Bestehen zwischen der Leitung einerseits und dem Veranstalter andererseits über die Anwendung dieses Reglementes Uneinigkeit, so entscheidet der Vorstand der Genossenschaft Reberhaus. |
| Abgabe | Dieses Reglement wird allen interessierten Kreisen abgegeben und ist zusammen mit dem Vertrag allen Benützerinnen und Benützern des Reberhauses auszuhändigen. |
| Gerichtsstand | Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Reglement ergeben, gilt der Gerichtsstand Bern. |
| Inkrafttreten | Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. |
| GENOSSENSCHAFT REBERHAUS | Der Präsident: Hansruedi Mader Die Sekretärin: C. Schweizer |